Satzung der DJK-Augsburg-Hochzoll e.V.

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§1 Name

Der Verein führt den Namen "DJK Augsburg-Hochzoll e.V.". Er wurde mit Wirkung zum  1.5.1998 aus den beiden Vereinen ,"DJK Augsburg Sportbund e.V." und ,"DJK 62 Hochzoll e.V." durch Fusion gebildet. Der erste Verein wurde am 19.11.1947 als Rechtsnachfolger der im Jahre 1934 durch die NS-Behörden aufgelösten ,,Deutschen Jugendkraft" gegründet. Ursprünglich entstand der Verein im Jahre 1926 als "DJK Central Augsburg". Am 1.1.1976 wurde der Verein "DJK Augsburg Sportbund e. V." durch Fusion der beiden Vereine "DJK Sportbund e.V." und "DJK Hochzoll-Süd e.V." gegründet. Der frühere "DJK 62 Hochzoll e.V." wurde 1962 gegründet.

§2 Wesen und Ziele

1. Der Verein will sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder. Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend anerkennt.

2. Der Verein DJK Augsburg-Hochzoll e.V. mit Sitz in Augsburg verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (vom 1.1.1977). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Aufgaben

Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

1. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport durch
- die Errichtung von Sportanlagen
-Jugendpflege, in den einzelnen Abteilungen und Sportarten. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.
- die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen
- die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen
- das Angebot von Bildungsgelegenheiten und die Heranbildung des Führungsnachwuchses
-Einstudierung und Ausführung historischer Tänze.

2. Er hält bildende Gemeinschaftsabende. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung Andersdenkender und Wahrung der Würde des einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.

3. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und Überwachung sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.

4. Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverband und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.

5. Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.

6. Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.

7. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.

8. Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport und für Weiterbildung. Die Vereinsjugendordnung, die für die DJK-Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.

§4 Verbandszugehörigkeit

1. Der Verein ist Mitglied des "DJK-Sportverbandes Deutsche Jugendkraft e.V.", des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzung und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Bundesverbandes.

2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.

§5 Mitgliedschaft

1. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.

2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
a) Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind. Die altersmäßige Gliederung der DJK-Sportjugend richtet sich nach den Jugendordnungen der einzelnen Fachverbände.
b) Passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen der DJK teilzunehmen und die Aufgaben des DJK-Vereins zu fördern und einen Beitrag zu leisten.
c) Ehrenmitglieder und Förderer, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Der Verein ehrt selbst verdiente Mitglieder gemäß vereinseigener Ehrenordnung oder beantragt Ehrungen für sie nach den Ehrenordnungen des Bundes- und Diözesanverbandes.

3. Die aktiven und passiven Mitglieder nach vollendetem 16. Lebensjahr haben aktives Stimmrecht. Das passive Wahlrecht beginnt nach dem vollendeten 18. Lebensjahr.

4. Aufnahme, Austritt, Ausschluß
a) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet bei Widerspruch und Unklarheit der Vereinsvorstand. Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand. Für das Aufnahmeverfahren ist die vom Verein beschlossene Ordnung verbindlich. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
b) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
c) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand über die Geschäftsstelle. Die Kündigung hat bis zum 15. Mai mit Wirkung zum 1. Juli sowie zum 15. November mit Wirkung zum 1. Januar eines Jahres zu erfolgen. Weitere Voraussetzungen sind die mindestens einjährige Mitgliedschaft und die Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
d) Über den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand. Der Ausschluß erfolgt z.B.
- bei offenkundigen oder wiederholten Vergehen gegen die Satzung und Platzordnung.
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
Anmerkung: Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch Beschluß, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluß ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung an den Vorstand des DJK-Kreis- bzw. DJK-Diözesanverbandes zulässig.

5. Pflichten der Mitglieder
a) Am Sport- und Gemeinschaftsleben der DJK aktiv teilzunehmen und die Satzung und die Ordnungen der DJK zu erfüllen.
b) Im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber den Fachverbänden zu erfüllen.
c) Die festgesetzten Beiträge sowie sonstige Leistungen, deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden, zu entrichten.
d) Wenn sie pädagogische und leitende Aufgaben übernehmen, sich in besonderer Weise auf die Satzung der DJK und die Grundsätze ihrer Sportpflege zu verpflichten.
6. Entgeltliche Tätigkeit von Vereinsmitgliedern
Der geschäftsführende Vorstand ist im Rahmen seiner Handlungsvollmacht ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung -auch an Mitglieder- zu beauftragen. Maßgebend für die Entscheidung  ist die Haushaltslage des Vereins.

§6 Organe

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

1. Der Vereinsvorstand

1.1. Zusammensetzung
Zum Vereinsvorstand gehören der (die) Vorsitzende, der (die) stellvertretenden Vorsitzenden, der Geistliche Beirat, der (die) Geschäftsführer(in), der (die) Schriftführer(in), der (die) Kassenwart(in), die Frauenwartin, der (die) Sportwart(in), der (die) Jugend- leiter(in), die Abteilungsleiter(innen) für die einzelnen Sportarten, der (die) Sportarzt(in), der (die) Pressewart(in) und die Beisitzer(innen).
a) Es kann zusätzlich ein Geschäftsführender Vorstand (GV) gebildet werden, der Entscheidungen im Einzelfall bis zu einer Höhe von EURO 5.500,00 trifft und den laufenden Verwaltungsbetrieb koordiniert. Er setzt sich zusammen aus: Der (die) 1. Vorsitzende(r), der (die) stellvertretenden Vorsitzenden, der (die) Kassenwart(in), der (die) Geschäftsführer(in).
b) Der Vorstand kann Sachausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Die Leitung der Sachausschüsse geschieht durch Vorstandsmitglieder.

1.2. Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vereinsvorstandes sind die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgaben der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen. Über die Bestimmung des (der) Geschäftsführers(-in) entscheidet der Vorstand, wenn diese(r) in einem Angestelltenverhältnis zum Verein stehen soll. In diesem Falle hat diese(r) in der Vorstandschaft und im Geschäftsführenden Vorstand kein Stimmrecht.
Pflichten der DJK-Vereine als Mitglieder des Bundessportverbandes sind:
a) Vereinssatzung bei Satzungsänderungen des Bundesverbandes entsprechend anzugleichen,
b) an den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen in Bundes-, Landes-, Diözesan- und Kreisverband teilzunehmen,
c) die Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes zu erfüllen,
d) die festgesetzten Beiträge termingemäß an den Bundesverband, Diözesan- und Kreisverband sowie an die Fachverbände und Landessportbünde zu leisten,
e) für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Landessportverbänden und Fachverbänden zu sorgen.

1.3. Aufgabe der Vorstandsmitglieder Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK. Die Aufgaben im einzelnen sind: Der (die) Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich.
a) Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden nach außen im Sinne des §26 BGB vertreten; der 1. und 2. Vorsitzende sind je einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
b) Im Innenverhältnis trägt der 1. Vorsitzende die Verantwortung für die Leitung des Vereins. Der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende unterstützen den 1. Vorsitzenden in allen seinen Aufgaben. Der 2. Vorstand soll zur Vertretung nach außen nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seiner besonderen Aufgabe gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.
Der (die) Geschäftsführerin) führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrage des Vorstandes. Er (Sie) führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt Einladungen, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv.
Der (die) Kassenwart(in) verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
Der (die) Schriftführer(in) fertigt Protokolle und schreibt die Vereinschronik.
Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin sind die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilungen aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.
Der (die) Sportwart(in) sind verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb des Vereins. In größeren Vereinen koordinieren sie ihn.
Die Frauenwartin sorgt für die Durchführung der Aufgaben des Frauensports und vertritt die Anliegen des Frauensports im Vorstand. Sie wird von den wahlberechtigten weiblichen Mitgliedern gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Die Abteilungsleiter(innen) haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilungen, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für deren geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabend und Spielersitzung, für die Mannschaftsbegleitung und für technische Ausbildung. Sie sind für die Haltung und Disziplin mitverantwortlich. Die Warte werden bei ihren Aufgaben nach Bedarf von Spielausschüssen, Spiel-, Mannschafts- und Riegenführern unterstützt.

Dem (der) Sportarzt(in) obliegt die ärztliche Betreuung aller Vereinsmitglieder durch Grunduntersuchungen und laufende periodische Überprüfung des Gesundheitszustandes mit Hilfe des Gesundheitspasses, durch Überwachung des Trainings und Wettkampfes, besonders bei den jugendlichen Mitgliedern, sowie die Überwachung der Erste-Hilfe-Maßnahmen.
Der (die) Pressewart(in) arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung mit, fertigt Berichte für die Tagespresse, hält Verbindung mit den Pressestellen in Kreis, Diözese, Land und DJK-Sportamt und unterstützt die Verbreitung der DJK-Verbandszeitschrift.

1.4. Wahl und Beschlußfähigkeit
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahresmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf zwei Jahre gewählt. Der Vereinsvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden von der DJK- Sportjugend (14 bis 18 Jahre) gewählt. Ihre Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Die Warte (Abteilungsleiter) für die einzelnen Sportarten werden alle zwei Jahre von ihren Abteilungen gewählt und vom Vorstand bestätigt.
Der Vereinsvorstand tritt in der Regel alle drei Monate zusammen. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

1.5 Entgeltliche Tätigkeit von Vereinsorganen
Satzungsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeit angemessen vergütet auf Grundlage eines Dienstvertrages, eines sonstigen Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit im Rahmen eines Vereins- bzw. Organamtes trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung der Verträge. Maßgebend für die Entscheidung  ist die Haushaltslage des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung
Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:
- Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
- Außerordentliche Mitgliederversammlung

2.1. Zusammensetzung
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16jährigen Mitglieder. Jüngere Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen.

2.2. Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (Satzungsänderungen), Auflösung des Vereins, Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluß mit anderen Vereinen, Eintritt in die Verbände des Deutschen Sports oder Austritt.
b) Beratung und Beschlußfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, daß durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden.
c) Wahl und Entlastung des Vorstands oder der Vorstandsmitglieder und Wahl der Kassenprüfer.
d) Beschlußfassung über die Jahresabrechnung des Vereins über das abgelaufene Kalenderjahr (Geschäftsjahr).
e) Festsetzung der Vereinsbeiträge.
Zu den unter a) und b) genannten Aufgaben kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden
- durch den Vorstand oder wenn
- 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe diese beim Vorstand beantragen.
Ein Beschluß, der sich auf Angelegenheiten des Punktes a) bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

2.3. Verfahrensbestimmungen
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich in den Vereinsmitteilungen oder in der ,,Augsburger Allgemeinen Zeitung" unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
Anträge auf Änderung der Satzung zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlußfassung eine Dreiviertelmehrheit erforderlich ist, müssen vier Wochen voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.
Die in einer Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§7 Austritt

Der Austritt aus dem DJK-Bundesverband kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Austritt" mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen. Der Austrittbeschluß (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt ist erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres und wenn der Bundesverband den Austritt nach Erfüllung aller Verpflichtungen bestätigt. Im Falle eines Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem DJK-Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.

§8 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung" mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen. Der Auflösungsbeschluß (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde Heilig Geist (Augsburg-Hochzoll-Nord) und zu den Hl. Zwölf Aposteln (Hochzoll-Süd) zu jeweils dem Teil, den die Bischöfliche Finanzkammer Augsburg bestimmt. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege oder, falls dies nicht möglich ist, für die Jugendarbeit zu verwenden.
Vorstehende Satzung wurde errichtet am 8.5.1962, mehrfach geändert, zuletzt am 22.11.2010.
1. Vorstand

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